Steuerbüro MAYRHOFER
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von Redaktion
Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gem. Kombinierter Nomenklatur) umfasst:
» Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc.;
» (frische) Hühnereier;
» Gemüse wie z.B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
» Obst bzw. genießbare Früchte – dies betrifft beispielsweise frische Äpfel, Birnen, frisches Steinobst (z.B. Marille, Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
» Reis;
» Weizenmehl und -grieß;
» Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet;
» Brot und Gebäck (auch glutenfrei);
» Speisesalz.
Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze – hier gelten auch weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder beim Erzeuger begünstigt sein soll. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.