KLIENTEN-INFO OKTOBER 2023

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ANPASSUNGEN IM RAHMEN DER BEKÄMPFUNG DER KALTEN PROGRESSION FÜR 2024

Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch KI 10/22), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Ministerratsbeschlusses zu erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Ministerratsbeschluss wurden unlängst in einem Ministerratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.


ENTLASTUNG VON NIEDRIGEN UND MITTLEREN EINKOMMEN

Die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von 9,9 %) an die Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufe beträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten Tarifstufe in Summe 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei der vierten Tarifstufe in Summe 7,3 %. Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst – zu 2/3 im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel (d.h. um weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Ministerratsbeschluss. Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher 30.000 € auf 33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 € (15 % von 33.000) ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.


BEKÄMPFUNG DES ARBEITSKRÄFTEMANGELS UND SCHAFFUNG POSITIVER LEISTUNGSANREIZE

Die weitere steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll zu positiven Leistungsanreizen beitragen und auch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen. Beschlossen wurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf 120 € sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 € im Monat. Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatliche Freibetrag von der-zeit 360 € auf 400 € angehoben. Das Gesetz zur Verwendung des variablen Drittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt schließlich dazu, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.


ENTLASTUNG VON KINDERN UND FAMILIEN

Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € soll zur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreien Zuschusses durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung von 1.000 € auf 2.000 € für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.

ÖSTERREICHWEITER „REPARATURBONUS 2.0“

Seit 25. September 2023 kann österreichweit der Reparaturbonus wieder in Anspruch genommen werden – wenngleich mit ein paar Änderungen zur Erstversion der Förderung (siehe dazu KI 08/22). Nunmehr sind verstärkte Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, nachdem es in der Vergangenheit mitunter zu Betrugsfällen gekommen ist.
Die größte Änderung besteht folglich darin, dass die Förderung nun direkt an die Kundinnen und Kunden ausbezahlt wird, anstelle über die Reparaturbetriebe abgewickelt zu werden. Gefördert wird die Reparatur von Haushaltselektrogeräten wie z.B. Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kaffeemaschinen. Dabei handelt es sich um Geräte, die mit einem Netzkabel, einem Akku, einer Batterie oder einem Solarmodul betrieben werden. Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind hingegen z.B. ein Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, eine Photovoltaikanlage, Windturbine usw. Zielsetzung der Förderung ist, durch die Reparatur die Lebensdauer der Geräte zu verlängern, um Ressourcen zu sparen und Elektroschrott zu vermeiden. Die Fördermittel stammen aus EU-Fonds und die Förderung (50 % der Instandsetzungskosten, maximal 200 € pro Gerät) soll ca. nach 4 bis 6 Wochen auf dem Konto des Antragstellers eingehen. Technisch funktioniert der Reparaturbonus so, dass die Reparatur vom Kunden vorfinanziert werden muss – bei der Beantragung muss auch eine Kontonummer für die spätere Überweisung des Reparaturbonus angegeben werden. Der Reparaturbetrieb reicht die Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die als Förderabwicklungsstelle agiert. Ähnlich wie bei der früheren Förderung muss auf www.reparaturbonus.at vor Instandsetzung des Geräts ein Reparaturbon beantragt werden (ähnlich einer Registrierung sind Adress- und Kontaktdaten, Kontonummer etc. anzugeben). Danach kann ein Reparaturbon erstellt werden, welcher innerhalb von 3 Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Die insgesamt 2.000 Partnerbetriebe sind auch unter www.reparaturbonus. at zu finden.Die Reparaturbons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind – längstens jedoch bis zum 31. März 2026. Ein Bon kann pro Reparatur eingelöst werden, danach kann ein weiterer Bon für die Reparatur eines weiteren Elektro- oder Elektronikgerätes genutzt werden usw.

WIEREG-NOVELLE BRINGT BEDEUTSAME NEUERUNGEN

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

GRUNDRECHTSWIDRIGKEIT DER ÖFFENTLICHEN EINSICHT UND DAMIT VERBUNDENE KONSEQUENZEN

Die bisher geregelte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde durch ein EuGH-Urteil im November 2022 eingeschränkt und als grundrechtswidrig erkannt, da die komplett öffentliche Einsicht (i.S.d. 5. Geldwäsche-Richtlinie) mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz der betreffen-den personenbezogenen Daten nicht vereinbar sei. Stattdessen trat der bisherige Wortlaut der 4. Geldwäsche-Richtlinie wieder in Kraft, der eine Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vorsieht. Ein berechtigtes Interesse haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer potenziellen Geschäftspartner in Erfahrung bringen möchten. Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist grundsätzlich ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage eines konkreten Rechtsträgers notwendig, in dessen Rahmen auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden muss (darunter ist oftmals zu verstehen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers besteht). Um gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige Parteienvertreter namens und im Auftrag ihrer Mandanten WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.

ERWEITERUNG DER BEHÖRDENÜBERGREIFENDEN ZUSAMMENARBEIT UND DES INFORMATIONSAUSTAUSCHES

Die bislang fehlende ausreichende rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaffen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können Behörden wie die Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.

AUTOMATISCHER ABGLEICH DES REGISTERS MIT SANKTIONSLISTEN

Der manuelle Abgleich von Sanktionslisten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den österreichischen Registern stellt typischerweise einen hohen Verwaltungsaufwand dar. Durch die WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein automatischer Abgleich mit den Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich rascher aufgedeckt und analysiert werden können.

BESSERE RISIKOORIENTIERTE AUFSICHT DURCH DIE REGISTERBEHÖRDE DURCH ERWEITERTE ANALYSEMÖGLICHKEITEN UND GRÖSSERE KOMPETENZEN BEI UNTERLAGENANFORDERUNGEN

Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaften sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen (ab 16.4.2024). Seit 1.8.2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträgern anfordern, um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen aufbewahrt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentümer betreffen und für das Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich sind.

HOCHWASSERHILFE DURCH DIE ÖGK


In der letzten KI (09/23) haben wir umfassend über die steuerlichen Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene berichtet. In ähnlicher Weise hat auch die ÖGK unbürokratische Soforthilfe für betroffene Unternehmen veröffentlicht.
Ziel dabei ist es, jenen, die durch die Katastrophe in Not geraten sind bzw. massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, maßgeschneiderte Lösungen ohne „Wenn und Aber“ anzubieten. Die Maßnahmen seitens der ÖGK drehen sich um folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Mahnungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

VWGH ZUR STEUERPFLICHT EINER KAUFPREISRENTE IM SCHEIDUNGSVERGLEICH

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hatten zwei Eheleute eine Vereinbarung über die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Eine gemeinsam als Wertanlage gekaufte Immobilie sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen, wobei die Frau eine monatliche Leibrente zu zahlen hatte. Wird eine Liegenschaft mittels Rente übertragen, die als angemessen gilt, liegt eine steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen eine Rente gezahlt, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden, welche steuerlich nicht relevant ist. Üblicherweise sind Aufteilungen im Scheidungsvergleich als unentgeltlich einzustufen, da Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der früheren familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung in Zusammenhang stehen. Im konkreten Fall (VwGH GZ Ra 2022/13/0103 vom 28.6.2023) hatte sich die Rentenzahlung der Frau jedoch exakt an der Hälfte des Immobilienwerts bemessen. Zudem wurde auch ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Barwert der Rentenverpflichtung eingeholt. Die Frau machte in dem Jahr, in dem die Zahlungen erstmals den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung überstiegen, die Zahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend. Der VwGH hielt fest, dass sich Ausgleichzahlungen nach dem Ehegesetz i.d.R. nicht nach Leistung und Gegenleistung orientieren, sondern der familiären Sphäre zuzuordnen sind. Sofern die Aufteilung nach § 83 Ehegesetz erfolgt, liegt keine Veräußerung oder Anschaffung vor. Solche Ausgleichszahlungen unter Ehegatten werden regelmäßig nicht als exakte Gegenleistung festgelegt, da die Aufteilung nach Billigkeit, wie insbesondere auch in Form von Unterhaltsleistungen, Mitwirkung im Erwerb und Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder usw. erfolgt. Da jedoch im konkreten Fall mittels versicherungsmathematischen Gutachtens die Höhe der Rente (Barwert der Kaufpreisrente) dem Wert des halben Hauses exakt gegenübergestellt wurde, kann aufgrund des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufteilung bzw. die Zahlungen aus familiär bedingten Gründen heraus bemessen wurden. Da im Sachverhalt der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund stand, wurde die Rente vom VwGH somit als steuerlich relevante Kaufpreisrente subsumiert. Wichtig war in diesem Zusammenhang die fremdüblich und kaufmännisch kalkulierte Ausgleichszahlung. Der VwGH betonte dabei, dass die Entscheidung anders gelautet hätte, wenn die Rentenzahlung auch Unterhaltsansprüche des Mannes abgegolten hätte. Steuerlich war also von einer beachtlichen entgeltlichen Kaufpreisrente auszugehen. Die frühere Ehegattin konnte somit die Rentenzahlungen einkommensteuerlich als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG absetzen, sobald die Summe der Zahlungen die Gegenleistung (den kapitalisierten Wert der wiederkehrenden Bezüge) überstiegen hatte. Beim ehemaligen Ehegatten hingegen lag vice versa ein Veräußerungstatbestand vor. Somit wäre dem Regime der Immobilienertragsteuer folgend bei Neuvermögen eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung anzunehmen, für die wegen der laufenden Rentenzahlung nach § 30a Abs. 4 EStG der besondere Steuersatz von 30 %nicht zur Anwendung kommen kann. Somit wäre die Veräußerung mit dem Tarif zu versteuern, sobald die eingenommenen Zahlungen die auf ihn entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie übersteigen.

BASISZINSSATZ ERNEUT ANGEHOBEN

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 3,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

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