Steuerbüro MAYRHOFER
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von Redaktion
SOMMERJOB – GELD VERDIENEN, ABER BITTE OHNE ÄRGER MIT FINANZ, SOZIALVERSICHERUNG UND FAMILIENBEIHILFE
Ferialjobs sind vor allem in den Sommermonaten sehr gefragt – umso wichtiger ist es, rechtzeitig mit der Suche nach einer passenden Stelle zu beginnen. Schließlich sollen sowohl ein attraktiver Zuverdienst als auch wertvolle Praxiserfahrung gesichert sein. Ebenso bedeutsam ist jedoch, sich rechtzeitig mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie möglichen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, um im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
STEUERLICHE KONSEQUENZEN
Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2026) von 13.539 bzw. von 14.769 , wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 mitzubedenken – die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).
FAMILIENBEIHILFE
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
KONSEQUENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 monatlich (Geringfügigkeitsgrenze für 2026), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (das „Lohnund Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz“ ist zu beachten). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
MEHR STEUERTRANSPARENZ DURCH DAS KRYPTO-MELDEPFLICHTGESETZ
Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) in Kraft getreten. Die Umsetzung von DAC 8 in Österreich sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. über damit zusammenhängende Transaktionen vor, wodurch die Steuertransparenz erhöht und die Steuerhinterziehung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden soll. Der Informationsaustausch über Krypto- Assets zwischen den teilnehmenden Ländern – neben den EU-Mitgliedern haben sich auch einige Drittstaaten (die USA ab 2029) zur Teilnahme verpflichtet – ist dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (durch das Gemeinsame Meldestandard- Gesetz) ähnlich. Anbieter von Kryptodienstleistungen wie Kryptobörsen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfassende Identifikation ihrer Kunden vornehmen und jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung melden. Der Begriff der Kryptodienstleistungen ist dabei weitreichend und umfasst z.B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. In Österreich betrifft die Meldepflicht Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche nach der „Markets in Crypto-Assets Regulation“-Verordnung (MiCAR-VO) zugelassen sind, und jene, die außerhalb der MiCAR-VO Kryptodienstleistungen anbieten. Die zu meldenden Daten umfassen bei der meldepflichtigen Person Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) wie auch Informationen zum meldenden Anbieter – hierbei sind es Name, Adresse, Steuernummer, individuelle Identifikationsnummer und (sofern vorhanden) LEI (Legal Entity Identifier). Pro meldepflichtigem Kryptowert werden folgende transaktionsbezogene Informationen übermittelt:
Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr und die Meldung hat elektronisch jeweils bis 31. Juli des Folgejahres an das BMF zu erfolgen. Somit muss die Meldung betreffend das Jahr 2026 bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgen. Die Änderungen durch das Krypto-Meldepflichtgesetz führen zu deutlich besseren Informationsgrundlagen der Behörden – das österreichische Finanzamt hat künftig Informationen zu Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten im Ausland von in Österreich Steuerpflichtigen. Somit werden Kryptotransaktionen für das Finanzamt transparenter und leichter nachvollziehbar, sodass auch Abweichungen zwischen den von den (ausländischen) Behörden gemeldeten Daten und den in den Steuererklärungen deklarierten Einkünften leichter zu erkennen sind. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kryptowährungen bei ausländischen Wallet- Anbietern gehalten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen gehandelt werden, da dann die Einkünfte aus den Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung in Österreich deklariert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich deutlich bequemer, da der Anbieter die Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gem. § 27b EStG einbehalten und für den Anleger an das Finanzamt abführen muss. Gewinne aus dem Verkauf von bis 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben übrigens bei einer Behaltedauer von über einem Jahr auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“). Sofern in der Vergangenheit Einkünfte aus im Ausland gehaltenen Kryptowährungen steuerlich nicht oder nicht vollständig erklärt worden sind, sollte das Jahr 2026 noch dazu genutzt werden, die Vergangenheit zu korrigieren – gegebenenfalls in Form einer freiwilligen Offenlegung bzw. Selbstanzeige, um negative finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
FEIERTAGSARBEIT UND ÜBERSTUNDEN WERDEN STEUERLICH ENTLASTET – ÄNDERUNGEN BEI DER SCHMUTZZULAGE
Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der Steuerbegünstigung von Überstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:
Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber müssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen. Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Änderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte für Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden. Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 übersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht für den Arbeitnehmer führen (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der übersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist. Alternativ zu den Schätzwerten können – entsprechender Nachweis vorausgesetzt – die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygieneartikel angefallen sind.

AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHT GEM. § 109A ESTG
Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender. Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Solche im Jahr 2026 erbrachte Leistungen i.Z.m. Lizenzgebühren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.