KLIENTEN-INFO MÄRZ 2023

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WICHTIGE ASPEKTE AUS DEM LOHNSTEUERRICHTLINIEN-WARTUNGSERLASS 2022
Dezember 2022 ist der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien (BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742, BMF-AV 2022/161) veröffentlicht worden, nachdem gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen sowie aktuelle Rechtsansichten des BMF eingearbeitet worden sind. Wichtige Aspekte – insbesondere zu dem Thema Öffi-Ticket - werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

SACHBEZUG FÜR WOHNRAUM – GEÄNDERTE M2-WERTE SEIT 1.1.2023
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung stellt, sind folgende Quadratmeterwerte (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen. (s. Tabelle weiter unten)

SACHBEZUG FÜR ZINSERSPARNIS
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen nach § 5 Sachbezugswerteverordnung ist im Kalenderjahr 2023 die Zinsenersparnis mit 1 % anzusetzen.

PENDLERPAUSCHALE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM (NICHT STEUERBAREN) ÖFFI-TICKET AB 2023
Wenn der Arbeitnehmer zumindest an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, steht ein monatliches Pendlerpauschale wie folgt zu (je nach Wegstrecke und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befristet ein erhöhtes Pendlerpauschale zu. (s. Tabelle)

Für die Geltendmachung der befristethöheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich.
Wenn vom Arbeitgeber ein nicht steuerbares Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, welche am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist) zur Verfügung gestellt wird oder ein Kostenanteil durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist das (verringerte) Pendlerpauschale in zwei Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist das Pendlerpauschale für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss das Pendlerpauschale um den Wert des zugewendeten Öffi-Tickets bzw. des übernommenen Kostenanteils des Arbeitgebers gekürzt werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf die Monate der Gültigkeit des Öffi-Tickets kann es auch zu Auswirkungen in mehreren Veranlagungsjahren kommen. Selbst wenn durch die Kürzung das Pendlerpauschale auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag und auch jener auf den Pendlereuro davon unberührt. Der Pendlereuro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befristet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monatlich pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

DIENSTREISEN MIT DEM PRIVATEN ÖFFI-TICKET
Der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien setzt sich auch mit der Frage nach Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket auseinander. Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen einsetzt und der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze leistet. Der Arbeitnehmer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.

ABWEICHENDER ZU- UND ABFLUSS VON EINNAHMEN UND AUSGABEN
Grundsätzlich gilt, dass Nachzahlungen oder Rückzahlungen von Pensionen, von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, von Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld, von versicherungsgemäßem Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe bzw. entsprechende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. bestand bzw. für das sie getätigt werden/wurden. Sofern jedoch bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für welches der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung im Sinne einer Übergangsregelung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden. Mit der Übergangsregelung sollen steuerliche Nachteile beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip vermieden werden.

NICHT STEUERBARE BEZÜGE I.Z.M. ÖFFI-TICKET UND DIENSTREISEN
Sofern im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten anfallen, die außerhalb der vom Öffi-Ticket (Zuwendung oder (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) abgedeckten Fahrtstrecke liegen, so können Fahrtkostenersätze wie z.B. Kilometergelder oder Taxikosten nicht steuerbar vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dies ist auch für Aufzahlungen für die 1. Klasse oder für ein Business-Ticket möglich. Gleiches gilt übrigens, wenn ein solches vom Arbeitgeber übernommenes Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet wird. Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen (siehe auch oben), kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen.

ENTFALL DER INDEXIERUNG BEI FAMILIENBONUS PLUS & CO
Der Entfall der Indexierung rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 wirkt sich bei nach unten indexierten Beträgen auf die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge aus. Nach oben indexierte Beträge sind für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 weiterhin anzuwenden. Differenzierter sieht es bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 aus – hier muss zwischen Monats- (Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag) und Jahresbeträgen (Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag) unterschieden werden. Bei den Monatsbeträgen sind von Jänner bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge und für den Zeitraum August bis Dezember 2022 die nicht indexierten Beträge heranzuziehen. Bei den Jahresbeträgen hingegen ist in der Veranlagung 2022 für die Monate Jänner bis Juli 2022 jeweils 1/12 der höher indexierten Beträge und für die Monate August bis Dezember 2022 1/12 der einheitlich nicht indexierten Beträge anzusetzen. Mit dem Kalenderjahr 2023 sind die einheitlich nicht indexierten Beträge (erstmals) ganzjährig anzuwenden.

PFLICHTVERANLAGUNG BEI LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN
Eine Pflichtveranlagung für das entsprechende Kalenderjahr hat u.A. bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu erfolgen:

  • wenn das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde;
  • wenn das Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde; » wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 € Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde; » wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 € Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 € Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten übernommen wurden, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde; » wenn der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt wurde, jedoch im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 € erzielt wurde.

BFG ZUR LUXUSTANGENTE BEI ELEKTROAUTOS
Mit dem zunehmenden Interesse an Elektrofahrzeugen stellt sich für viele potenzielle Käufer die Frage, wie E-Autos steuerlich zu behandeln sind. In Österreich gibt es einige steuerliche Begünstigungen, die den Umstieg auf emissionsfreie Mobilität fördern sollen.
Schon beim Kauf eines E-Autos ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Vorteile:

  • NoVA: Elektroautos sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Vorsteuerabzug: Für Unternehmen, die Elektroautos mit Anschaffungskosten von unter 40.000 € kaufen, gibt es die Möglichkeit, die Vorsteuer in voller Höhe abzuziehen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sind sie höher als 80.000 €, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 € und 80.000 €, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).

In der Einkommensteuer gibt es nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen für Personenkraftwagen, die unangemessen hoch sind. In der Pkw- Angemessenheitsverordnung wird festgelegt, dass Anschaffungen insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und NoVa 40.000 € nicht übersteigen. Diese Luxustangente gilt prinzipiell auch für Elektroautos. Die steuerlich zwingende Nutzungsdauer von 8 Jahren ist ebenfalls bei Elektroautos anzuwenden. Steuerfreie Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen zudem die Anschaffungskosten. In der Literatur ist strittig, wie die Pkw-Angemessenheitsverordnung i.V.m. § 6 Z 11 EStG auszulegen ist, wonach die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten zählt. Konkret war strittig, ob bei Elektrofahrzeugen mit Vorsteuerabzug die Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttowert auszulegen ist. Insbesondere das BMF vertrat bisher die Auffassung in den Einkommensteuerrichtlinien, dass es sich bei der Luxustangente um eine Bruttogrenze handelt, wodurch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Pkw höchstens 33.333,33 € abzugsfähig seien. Das BFG hat sich nun in einer Entscheidung (GZ RV/5101481/2019 vom 28.9.2022) der Meinung des BMF angeschlossen und die Luxustangente als Bruttogrenze angesehen. Steuerlich angemessen ist somit bei Luxus-Elektrofahrzeugen lt. BFG maximal eine jährliche AfA i.H.v. 4.166,67 € (=33.333,33/8). Für die Stromkosten bei Elektroautos gilt die Luxustangente allerdings nicht, da diese weitgehend nicht vom Wert abhängen. Die Stromkosten sind somit als steuerlich voll abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren. Zudem war in diesem Urteil strittig, ob ein Gratisstrombezugsrecht, welches bereits beim Kauf eingeräumt wird, ebenfalls die Anschaffungskosten kürzt. Die Firma Tesla hatte dem Steuerpflichtigen für die Lebensdauer dieses Fahrzeuges und solange er Erstbesitzer des Fahrzeugs sei, ein Gratisstrombezugsrecht eingeräumt. Fraglich war, ob das in der Rechnung nicht explizit ausgewiesene Gratisstrombezugsrecht einen Wert repräsentiert, der die Anschaffungskosten des Pkw reduziert. In diesem Punkt entschied das BFG, dass dem Gratisstrombezugsrecht ein Wert beizumessen ist, welcher von den Anschaffungskosten des Pkw abzuziehen ist. Der Wert dieses Vorteils kann im vorliegenden Fall nur im Schätzungsweg ermittelt werden, wobei von einer vom individuellen Fahr-verhalten unabhängigen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist. Da Amtsrevision zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten, ob es sich bei der Luxustangente bei Elektroautos um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt.

BILANZIERUNG VON ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSEN
Bekanntermaßen wurde letzten Herbst vor dem Hintergrund massiver Energieverteuerungen mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) eine Fördermöglichkeit für energieintensive Unternehmen geschaffen. Gefördert werden unter gewissen Voraussetzungen die Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe im Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022.

Ende Dezember 2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Förderung auch für das vierte Quartal 2022 verlängert wird (Energiekostenzuschuss 1). Für das Jahr 2023 wurde eine Nachfolgeförderung angekündigt (Energiekostenzuschuss 2; siehe dazu auch KI 01/23).
Eine im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses 1 diffizile Frage ist der Zeitpunkt der Aktivierung einer Förderung. Anders als bei den COVID-19-Förderungen kann kein Rechtsanspruch auf die Fördergewährung abgeleitet werden. Zusätzlich sind die Fördertöpfe betragsmäßig gedeckelt und die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge. Der Anspruch auf den Zuschuss (die Forderung bzw. der Ertrag) kann somit erst aktiviert/bilanziert werden, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag
a) die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und
b) der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde.

Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses keine formale Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung des Zuschusses bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses als konkludente Bewilligung angesehen werden. Im Ergebnis kann daher eine Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.2022 nur dann angesetzt werden, wenn das Unternehmen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses schon den Energiekostenzuschuss erhalten hat. Daraus ergeben sich bilanzpolitische Spielräume, wenn mit der Jahresabschlusserstellung zugewartet wird oder auch im umgekehrten Fall die Jahresabschlusserstellung vorgezogen wird, wenn keine Forderung bilanziert werden soll (und natürlich noch keine Auszahlung erfolgt ist). Für Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag gelten die Auslegungen analog.
Die Gewährung des Energiekostenzuschusses setzt weiters voraus, dass sich das geförderte Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet. Sollten im Rahmen der Bilanzierung Zweifel daran bestehen, dass diese Verpflichtung eingehalten werden kann, wäre das für einen Ansatz der Forderung schädlich bzw. müsste nach Erhalt des Zuschusses eine Rückstellung gebildet werden.

FAQ ZUM ENERGIEKOSTENZUSCHUSS – UPDATE
Um die Komplexität der Thematik Energiekostenzuschuss (siehe auch den anderen Beitrag in dieser Ausgabe) in den Griff zu bekommen, gibt es umfangreiche von der aws veröffentlichte FAQ (frequently asked questions). Der Fragenkatalog wurde zuletzt Ende Jänner 2023 aktualisiert (Fragenkatalog vom 27.1.2023). Ausgewählte bedeutsame Änderungen und Ergänzungen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

ZULÄSSIGE BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ERMITTLUNG DER ENERGIEINTENSITÄT (2.6)
Zur Ermittlung der Energieintensität ist nur die Methode nach dem Produktionswert zulässig. Ein reines Abstellen auf den Produktionswert in der Förderrichtlinie ist bei der Ermittlung der Energieintensität daher möglich.

FÖRDERUNGSFÄHIGKEIT VON FERNWÄRME (3.6)
Fernwärme ist unabhängig von dem zur Erzeugung verwendeten Energiemix (d.h. auch wenn die Fernwärme zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird) nicht förderungsfähig.
BERÜCKSICHTIGUNG VON HEDGING-VERTRÄGEN (3.14) Hedging-Verträge i.Z.m. dem Zukauf von Energie sind wie eine Versicherung zu werten und haben deshalb keine Auswirkungen auf den Arbeitspreis. Betroffen sind davon Konstellationen für den Zukauf von Energie, bei denen Hedging-Verträge zur Anwendung kommen. Die Verrechnung erfolgt dabei über den Energielieferanten und die Differenz zum tatsächlichen Verbrauch wird über einen Hedging-Vertragspartner abgewickelt.

ZUSAMMENHANG ZWISCHEN GEWÄHRTEM ENERGIEKOSTENZUSCHUSS UND GEWINN EINES UNTERNEHMENS (3.20)
Der gewährte Zuschuss im Rahmen des Energiekostenzuschusses ist steuerrechtlich relevant und wirkt daher gewinnerhöhend.

DEFINITION VON BONUSZAHLUNGEN I.Z.M. DEM VERBOT VON BONI (3.41)
Unter Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zu verstehen. Unerheblich ist dabei ihre Auszahlungsart. Gewinnausschüttungen sind von dem Verbot nicht betroffen.

ZUSAMMENHANG ZWISCHEN ZUSCHÜSSEN AUS DEM NPO-UNTERSTÜTZUNGS-FONDS UND DER BERECHNUNG DES PRODUKTIONSWERTES (4.8)
Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind nicht als „unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen“ zu sehen und werden nicht als Umsatzerlöse bei der Berechnung des Produktionswertes berücksichtigt.

AUFBEWAHRUNGSDAUER DER UNTERLAGEN I.Z.M. DEM ANTRAG AUF ENERGIEKOSTENZUSCHUSS (5.14)
Die Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen zur Antragsdokumentation für den Energiekostenzuschuss sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren.

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