Steuerbüro MAYRHOFER
Bahnhofstraße 30
4550 Kremsmünster
+43 7583 5220
office@stbmayrhofer.at
von Redaktion
HANDWERKERBONUS FÜR DAS JAHR 2025
Der Handwerkerbonus als Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ fördert Handwerksarbeiten und Leistungen professioneller Handwerker (auch im Zuge von Neubauten) und soll damit sowohl Anreize für Umbauten, Sanierungen und Wohnraumschaffung setzen als auch die Schwarzarbeit eindämmen. Der Handwerkerbonus kann auch für entsprechende Leistungen im Kalenderjahr 2025 beantragt werden, wobei die förderbaren Kosten für 2025 mit 7.500 € pro Kalenderjahr und Förderungswerber begrenzt sind. Die Förderung – es handelt sich dabei um einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss – beträgt für 2025 maximal 20 % der förderbaren Arbeitskosten (netto) und somit maximal 1.500 € pro Förderungswerber sowie pro Wohneinheit. Als Minimalgrenze sind 50 € Förderung pro eingereichte Schlussrechnung vorgesehen. Da durch den Handwerkerbonus die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen i.Z.m. Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung- und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohnbereich gefördert werden soll, können nur Kosten für die reine Arbeitsleistung geltend gemacht werden – Fahrtkosten, Entsorgungs-, Material-, Planungs- oder Beratungskosten etc. sind nicht förderungsfähig. Überdies muss es sich um von Privatpersonen am eigenen bzw. am zukünftigen Haupt- oder Nebenwohnsitz getragene Kosten handeln. Vom Handwerkerbonus umfasste, förderfähige Leistungen sind beispiels weise Malerarbeiten, Austausch von Bodenbelägen, Austausch von Fenstern, Verlegung von Wand- und Bodenfliesen, Tischlerarbeiten i.Z.m. Einbaumöbeln oder Einbauküchen, Gartengestaltung und Gartenarbeiten usw. Der Antrag auf Gewährung des Handwerkerbonus für 2025 kann längstens bis 28.2.2026 gestellt werden, vorausgesetzt es liegen ausreichend budgetäre Mittel vor (es besteht kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus). Ein Förderantrag kann mehrere Rechnungen beinhalten, wobei sich alle Rechnungen in einem Antrag auf ein und denselben Wohnsitz beziehen müssen. Das Antragsformular kann u.A. auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at ausgefüllt werden, z.B. mittels ID Austria. Darüber hinaus muss jedenfalls der Name des Förderwerbers mit dem Namen auf der Rechnung (jene muss auch den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen) zwingend übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung über die Arbeitsleistung muss jedoch nicht zwingend auf den Förderwerber lauten. Bei den Rechnungen ist insbesondere wichtig, dass die Arbeitsleistungen auf der Rechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen, z.B. für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten, sind nicht förderfähig – eine Ausnahme besteht, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst. Um Mehrfachförderungen zu verhindern, darf eine für den Handwerkerbonus eingereichte Rechnung nicht auch bei einer anderen Bundes- oder Landesförderstelle eingereicht worden sein, um eine Förderung von Arbeitskosten von bis zu 7.500 € im Jahr 2025 zu erlangen. Eine Kombination mit anderen Förderungen, wie z.B. der „Raus aus Öl und Gas“ Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem, ist nicht möglich – ebenso wenig dürfen die Arbeitsleistungen bereits durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein und die Kosten dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
DROHENDER VERLUST DES ARBEITSPLATZES IST NICHT ZWANGSLÄUFIG I.S. EINER AUSSERGEWÖHNLICHEN BELASTUNG
Eine Steuerpflichtige wollte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für eine Schulteroperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Gründe für die Inanspruchnahme der schneller verfügbaren Operation in einer Privatklinik waren die schon seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung an Diabetes und die damit einhergehenden medizinischen Eingriffe und damit verbundenen Ausfälle an ihrem Arbeitsplatz durch lange Krankenstände. Sie hatte sich für eine Operation in der Privatklinik entschieden, da die Wartezeit für die benötigte Operation laut Anfrage in verschiedenen Krankenhäusern mindestens 3 bis 6 Monate betragen hätte und sie befürchtete, durch einen weiteren langen Krankenstand ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Das BFG betonte hinsichtlich dem kritischen Punkt (für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) der Zwangsläufigkeit, dass die Steuerpflichtige aus objektiv nachvollziehbaren Gründen befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie nicht für eine rasche Operation in einem Privatspital gesorgt hätte, um ihren bereits 7 Monate dauernden Krankenstand einem baldigen Ende zuzuführen. Deshalb konnte sie sich aus tatsächlichen Gründen der Kosten für die Operation nicht entziehen – die Belastung war daher als zwangsläufig anzusehen. Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung (GZ Ro 2021/13/0011 vom 18.12.2024) mit der Zwangsläufigkeit als (eine) notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auseinander. So ist Zwangsläufigkeit gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche Gründe können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. Im Falle von Krankheit ergibt sich die Zwangläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Die Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist naturgemäß ein kritisches Thema. Nach herrschender Rechtsprechung ist für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (z.B. einer Operation) ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Überdies können die Kosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger übernommen wurde. Selbst wenn die Kosten nicht übernommen werden, jedoch aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind, kann eine außergewöhnliche Belastung gegeben sein. Können jedoch – wie im vorliegenden Fall – die medizinische Notwendigkeit bzw. triftige medizinische Gründe für einen früheren Operationstermin in einem Privatspital nicht nachgewiesen werden, so ist das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes stellt laut VwGH keine Zwangsläufigkeit dar, sodass die Kosten für die Operation in dem Privatspital nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
MITARBEITERRABATTE GELTEN AUCH FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER IN PENSION
Unter gewissen Voraussetzungen können an Mitarbeiter gewährte Rabatte steuerfrei behandelt werden. So muss der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen. Überdies dürfen die verbilligt erworbenen Waren oder Leistungen von den Mitarbeitern nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Die Wertgrenzen für die Steuerfreiheit (unbegrenzt) liegen bei maximal 20 % Rabatt gegenüber dem üblichen Endverkaufspreis – Rabatte von mehr als 20 % können bis maximal 1.000 € pro Jahr steuerfrei gewährt werden. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27.5.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob solche Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen Arbeitnehmern, welche bereits in Pension sind, steuerfrei gewährt werden können. Die für Gerichte nicht verbindlichen Lohnsteuerrichtlinien schließen in Rz 104 Pensionisten von der Begünstigung aus mit dem Hinweis, dass diese keine Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind. Im konkreten Fall wurde ehemaligen Bankmitarbeitern die Steuerfreiheit von Sonderkonditionen wie attraktiveren Einlagenzinsen, vergünstigten Kontoführungs- und Depotgebühren etc. verwehrt. Wie bereits das BFG kam der VwGH zur Entscheidung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Ausgrenzung von pensionierten ehemaligen Arbeitnehmern von der Gewährung steuerfreier Mitarbeiterrabatte abgeleitet werden kann. So gilt § 47 EStG folgend als Arbeitnehmer jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte sind insbesondere dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Außerdem ist dem VwGH folgend aus den Gesetzesmaterialien (d.h., der Absicht des Gesetzgebers) zur Schaffung der begünstigten Mitarbeiterrabatte nicht ableitbar, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sein sollen. Schließlich ist noch zu bedenken, dass gar keine Steuerpflicht der gewährten Vorteile vorliegen würde (nicht einmal dass Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen (pensionierten) Arbeitnehmern steuerfrei zu gewähren sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt sind – eine Einschränkung auf bloß aktive Mitarbeiter ist unzulässig. Steuerbarkeit), falls die Ursache für die günstigeren Bankkonditionen in allgemeinen Kundenbindungsaktionen gelegen wäre oder diese Vorteile allgemeine, nicht mitarbeiterbezogene Rabatte darstellten (und nicht aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden). Im Endeffekt kam der VwGH zur Entscheidung, dass Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen (pensionierten) Arbeitnehmern steuerfrei zu gewähren sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt sind – eine Einschränkung auf bloß aktive Mitarbeiter ist unzulässig.
HÖHERE SICHERHEIT BEI FINANZONLINE AB OKTOBER
Die Plattform FinanzOnline bewährt sich seit vielen Jahren als elektronisches Postfach (für Bescheide, Buchungsmitteilungen, Benachrichtigungen über Vorauszahlungen etc.) der Finanz wie auch zur Übermittlung von Steuererklärungen (vor allem Arbeitnehmerveranlagungen), Rückzahlungsanträgen usw. Da es sich dabei durchwegs um sensible Informationen handelt, ist Sicherheit oberstes Gebot. Ab Oktober 2025 wird der Sicherheitsstandard für die Nutzung von FinanzOnline (dies gilt auch für Unternehmen) weiter erhöht, indem der Login ab dann nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein wird. Freiwillig kann und konnte bereits der Umstieg auch schon vor Oktober durchgeführt werden. Die vermutlich komfortabelste Variante dabei ist, „ID Austria“ für die 2-Faktor-Authentifzierung zu nutzen, da ID Austria auch bereits für zahlreiche andere Anwendungen und Behördengänge verwendet werden kann und alle Anforderungen an eine sichere 2-Faktor-Authentifizierung erfüllt. Technisch funktioniert die 2-Faktor- Authentifizierung indem nach der Eingabe der Zugangsdaten beim Login die Identität des Nutzers mit einem zweiten Bestätigungsschritt überprüft wird (wie üblicherweise beim e-banking). Sofern ID Austria nicht genutzt werden kann, gibt es eine alternative 2-Faktor- Authentifzierung, welche direkt in FinanzOnline eingerichtet werden kann. Für Smartphones muss eine Authentificator- App wie Google Authentificator oder Microsoft Authentificator verwendet werden – für Laptops und Desktop-PCs bestehen ebenfalls Lösungen. Falls ein Gerät verloren oder gewechselt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode selbständig reaktiviert werden.