Steuerbüro MAYRHOFER
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von Redaktion
Wichtige Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Impfungen mittels Impfpasses oder Impfzertifikats nachgewiesen werden können (i.Z.m. COVID-19 reicht alternativ auch ein Genesungsnachweis), wobei zwischen drei Altersgruppen (Kinder bis 15, Personen zwischen 15 und 60 sowie Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) unterschieden wird. Nähere Informationen zu den konkret geforderten Impfnachweisen finden sich unter svs.at/geimpftgesuender. Der SVS-Impfbonus ist übrigens weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.