KLIENTEN-INFO JÄNNER 2023

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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS SOLL AUF 2023 AUSGEDEHNT WERDEN
Erfreuliche Nachrichten hat es Ende Dezember 2022 für energieintensive Unternehmen gegeben, da der Energiekostenzuschuss (siehe dazu auch KI 12/22) bis Ende 2022 verlängert werden soll und sogar auf das Jahr 2023 ausgedehnt werden soll. Damit soll die österreichische Wirtschaft und Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen unterstützt werden, mitunter auch vor dem Hintergrund der deutschen „Gas- und Strompreisbremse“.
Der „Energiekostenzuschuss 1“ mit dem ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden – dabei ist für den Förderzeitraum 4. Quartal 2022 eine eigene Antragsphase vorgesehen. In dem 4. Quartal 2022 soll die Förderung von Dampf in der ersten Stufe nunmehr neu hinzukommen. Aufgrund der anhaltend hohen Energiekosten soll mittels „Energiekostenzuschuss 2“ die Unterstützung für Unternehmen für das ganze Jahr 2023 (Förderzeitraum ist daher von 1.1. bis 31.12.2023) – mit adaptierten Antragsbedingungen – fortgesetzt werden. Vorgesehen sind Förderungen zwischen 3.000 € und 150 Mio. € pro Unternehmen, wobei die Höhe der Förderung in fünf Förderstufen gestaffelt ist. Bei den ersten beiden Stufen bis zur Fördersumme von 4 Mio. € soll kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein. In den höheren Förderstufen sind gewisse Einschränkungen vorgesehen, beispielsweise bzgl. der Gewinne oder bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Eine weitere Förderbedingung soll eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 sein.
Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt werden und in Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht werden. Im Detail sollen die einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2 wie folgt ausgestaltet sein (siehe Tabelle).

Hinsichtlich der Energiearten i.Z.m. dem Verbrauch sind in den Stufen 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) vorgesehen. In Stufe 1 umfassen die Energiearten Treibstoff, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Heizöl etc. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

 

NEUERUNGEN BEIM DREIECKSGESCHÄFT
Ab 01.01.2023
 kommt es zu einer kleinen, aber möglicherweise für viele Unternehmer interessanten Neuerung bei Dreiecksgeschäften. Ein Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form des Reihengeschäfts, bei dem drei Unternehmer mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen. Ein Beispiel für ein Dreiecksgeschäft wäre der folgende Fall: Der österreichische Unternehmer Ö bestellt bei seinem Lieferanten in Deutschland Ware und bittet diesen, die Ware direkt an den italienischen unternehmerischen Kunden zu senden. Ö verrechnet an den italienischen Kunden selbst, während die Ware vom deutschen Lieferanten kommt. Der deutsche Lieferant verrechnet an Ö.

Mit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kann Ö eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Italien vermeiden. Dazu muss er beim Einkauf vom deutschen Lieferanten mit österreichischer UID-Nummer auftreten (dieser fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung). Der daraus resultierende innergemeinschaftliche Erwerb wird in der UVA in einer speziellen Kennzahl gemeldet. In der Rechnung an den italienischen Kunden wird auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hingewiesen und auf den Übergang der Steuerschuld auf den italienischen Kunden. Der Umsatz an den italienischen Kunden ist in der Zusammenfassenden Meldung als Dreiecksgeschäft zu melden. Diese Vereinfachung hilft dem mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft enorm, da er sich nicht in Italien registrieren muss, keinen italienischen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine italienische Umsatzsteuer melden und abführen muss. Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass die Meldungen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird. In der Vergangenheit war die österreichische Finanzverwaltung bei diesem Thema sehr streng in der Auslegung und argumentierte, da es sich um eine Vereinfachung handle, müsse bereits im Zeitpunkt der Fakturierung das Dreiecksgeschäft richtig gemeldet und abgerechnet werden. Eine spätere Korrektur sei nicht möglich. Was ist nun das Problem eines sogenannten „missglückten“ Dreiecksgeschäfts? Wenn das Dreiecksgeschäft falsch gemeldet oder abgewickelt wurde, ist die österreichische Finanz von einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in unserem Fall vom deutschen Lieferanten) aufgrund der österreichischen UID-Nummer ausgegangen. Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der österreichischen UID-Nummer steht so lange kein Vorsteuerabzug zu, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Warenbewegung in Italien gemeldet und versteuert wurde. Der österreichische Unternehmer hat sich also in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung, die der italienischen Umsatzsteuer unterliegt, zu melden und italienische Umsatzsteuer abzuführen. Das dies alles sehr aufwendig und kostspielig ist, liegt auf der Hand.
Ab 1. Jänner 2023 kommt es allerdings zu zwei wesentlichen und wichtigen Vereinfachungen für Unternehmer beim Dreiecksgeschäft. Bislang war die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nur anwendbar, wenn es sich um ein Reihengeschäft mit genau drei Beteiligten gehandelt hat. Künftig wird es möglich sein, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen. Es ist dabei nicht notwendig, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen. Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet. Es empfiehlt sich also, jetzt die bestehen-den Liefer- und Absatzwege zu erheben (z.B. welche Lieferanten habe ich, versenden diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mitgliedsstaaten sind involviert, wer rechnet an wen ab). Basierend auf diesen Informationen kann untersucht werden, ob ein umsatzsteuerliches Risiko besteht, wie dies in Zukunft vermieden werden kann und wie von der neuen Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte Gebrauch gemacht werden kann.

 

REGISTRIERKASSEN-JAHRESBELEG BIS SPÄTESTENS 15. FEBRUAR PRÜFEN
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstelltüberprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2023 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell, z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“, vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

 

STEUERTERMINE 2023

JÄNNER
Fälligkeiten
16.1. USt für November 2022, Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2022
Fristen und Sonstiges
ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
bis 16.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2022 für geringfügig Beschäftigte

FEBRUAR
Fälligkeiten
15.2. USt für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVA
Fristen und Sonstiges
bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2022 (E18) in Papierform
bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2022 Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2022 (pro Registrierkasse)
28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)

MÄRZ
Fälligkeiten
15.3. USt für Jänner, Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2022 bei Stadtkasse/Gemeinde

APRIL
Fälligkeiten
17.4. USt für Februar, Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

MAI
Fälligkeiten
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVA

JUNI
Fälligkeiten
15.6. USt für April, Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2022 aus Nicht-EU-Ländern

JULI
Fälligkeiten
17.7. USt für Mai, Lohnabgaben für Juni

AUGUST
Fälligkeiten
16.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal Lohnabgaben für Juli, ESt-Vorauszahlung 3. Viertel, KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVA

SEPTEMBER
Fälligkeiten
15.9. USt für Juli, Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2022 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuer-pflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2022
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

OKTOBER
Fälligkeiten
16.10. USt für August, Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2022
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

NOVEMBER
Fälligkeiten
15.11. USt für September bzw. 3. Quartal Lohnabgaben für Oktober , ESt-Vorauszahlung 4. Viertel, KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.1. Pflichtversicherung SVA

DEZEMBER
Fälligkeiten
15.12. USt für Oktober, Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

 

ÖGK-INFO ZU VERZUGSZINSEN AB 2023
Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgeschrieben sind. Bei einer (verspäteten) Einzahlung innerhalb von drei Tagen (innerhalb der Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist treten keine Verspätungsfolgen ein.

 

KURZ-INFO: Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023
Die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsgrenzen gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverord-nung 2015 sind wie folgt und erstmals für die Veranlagung 2023 angehoben worden:
» Anhebung der Jahresumsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf 600.000 €.
» Anhebung der Einheitswert-Grenze des Betriebes für die Anwendung der Teil-pauschalierung auf 165.000 €.
» Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 45.000 €.

 

BASISZINSSATZ IST AUCH IM NEUEN JAHR HÖHER
Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

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