BEGLEITEFFEKTE AUS DER SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER SEIT 2023

von

» Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wie auch Privatstiftungen i. Z.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
» Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.
» Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
» Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022 - auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.
Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.

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